Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „FC Bayern Fanclub Südkurve Soonwald“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „FC Bayern Fanclub Südkurve Soonwald e.V.“ (im folgenden Verein genannt)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen bei Kirn und kann im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres.
§2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist der Besuch von Freundschaftsspielen, Bundesligaspielen, DFB-Spielen und internationalen Spielen des FC Bayern München. Im Besonderen fördert der Verein die Jugend und den Sport im Allgemeinen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Ausrichtungen von Sommerfesten, Wandertagen etc. zur Pflege der Kameradschaft, aber auch der Unterstützung verschiedener öffentlicher und privater Einrichtung (z.B. Kinderkrebshilfe) in Spendenform.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, bzw. Zwecke der Gewinnerzielung.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag (auch) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitglieds-Beiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, oder durch Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung (auch) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen in Verzug ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, bzw. gegen die Satzung, Ordnungen oder den Satzungszweck verstößt, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Für die Höhe und Fälligkeiten der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Umlage
d) Wahl und Abwahl des Vorstands
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens vierzehn Tage vorher, schriftlich durch den Vorstand, mit Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte, müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
5. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der/des Vorsitzenden, kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter (z.B. Wahlleiter) bestimmen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Verein kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion, die Versammlung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes, stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§11 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
2. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus dem stellv. Schatzmeister, dem stellv. Schriftführer und einem Beisitzer, die ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Auch hier ist eine unbegrenzte Wiederwahl möglich.
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung des Haushaltsplans;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§12 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Die unbegrenzte Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen, zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von über 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 18.11.2016 beschlossen.
Anpassung §1 Abs. 3 bezüglich des Geschäftsjahres (Konkretisierung).